Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KommAustria-Gesetz (KOG) in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) fest,dass die BKF Das Burgenland Fernsehen GmbH, Neusiedler Straße 86, A-7000 Eisenstadt als Veranstalterin des über Kabelnetze verbreiteten Fernsehprogramms "BKF" am 25.11.2011 die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie um ca. 17:47 Uhr Werbung ausgestrahlt und diese nicht eindeutig durch optische, akustische oder räumliche Mittel vom vorangehenden Programm getrennt hat.
Dieser Bescheid wurde mit Bescheid des BKS vom 05.11.2012, GZ 611.001/0002-BKS/2012, bestätigt.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“