Auf Antrag der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. vom 05.09.2014 wurde gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 und 5 TKG 2003 die durch den Bescheid der KommAustria vom 19.08.2014, KOA 1.011/14-014, der Antragstellerin erteilte Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privaten terrestrischen Hörfunk, betreffend die Funkstelle B MITTERNDORF 2, Standort Kulmschanze, Frequenz 107,5 MHz, dahingehend geändert, dass die Verlegung auf die Funkstelle B MITTERNDORF, Standort Langmoosalm, Frequenz 107,5 MHz, bewilligt wurde.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G