Der Antrag der Mema Medien-Marketing GmbH vom 18.01.2016 auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung und Verbreitung des digitalen Fernsehprogramms „Mema TV“ über die der Stadtwerke Judenburg AG mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 07.11.2008, KOA 4.221/08-001, erteilten terrestrischen Multiplex-Plattform („MUX C“ – Mur-, Mürztal) wird gemäß § 4 Abs. 3 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "WIEN 8 (Liesing) Block 5C" und "WIEN 8 (Liesing) Block 10B"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WIEN 1 (Kahlenberg) Block 5C" und "WIEN 1 (Kahlenberg) Block 10B"
Beschwerde gegen den ORF