Die KommAustria hat die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 13.12.2016 gegen die Berichterstattung der PULS 4 TV GmbH & Co KG in der in ihrem Abrufdienst bereitgestellten Sendung http://www.puls4.com/2-minuten-2-millionen/staffel-3/videos/web-exklusiv/Andreas-Troger-von-Hanfgarten-im-2min2miotalk gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AMD-G wegen mangelnder Beschwerdelegitimation zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G