Über Antrag des Vereins „Freies Radio Innsbruck FREIRAD Verein zur Förderung der Medienvielfalt und der Freiheit der Meinungsäußerung“ vom 15.04.2013, wird gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 3 und Abs. 5 TKG 2003, die mit Bescheid der KommAustria vom 19.07.2011, KOA 1.543/11-006, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „INNSBRUCK 6 (Schlotthof) 105.9 MHz“ dahingehend geändert, dass die beantragte Erhöhung der Sendeleistung entsprechend dem beiliegenden technischen Anlageblatt (Beilage 1) bewilligt wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G