Die KommAustria hat der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 81 Abs. 2 TKG 2003 in der Zeit von 08.06.2015 bis 13.06.2015 die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage "BAD ISCHL 1 (Katrin) 107,9 MHz" zur Veranstaltung von Hörfunk im Rahmen von Versuchsabstrahlungen erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G