Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz AMD-G festgestellt, dass die Salzburger Nachrichten Verlagsgesellschaft m.b.H. & Co. KG als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes „Salzburger Nachrichten“ die Bestimmung des § 9 Abs. 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass für das Jahr 2017 bis zum 31.12.2017 keine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten erfolgt ist.
Der Bescheid ist rechtskräftig.