Auf Antrag der WELLE SALZBURG GmbH wurde gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie Abs. 5 TKG 2003 die mit Bescheid der KommAustria vom 04.03.2013, KOA 1.211/13-002, erteillte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „SPITTAL DRAU 3 (Oberamlach) 106,6 MHz“ dahingehend geändert, dass die Verlegung auf den Standort „SPITTAL DRAU 5 (Hühnersberg) 106,6 MHz“ gemäß den in der Beilage zu diesem Bescheid festgelegten technischen Parametern bewilligt wurde.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G