Auf Antrag der WELLE SALZBURG GmbH wurde gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie Abs. 5 TKG 2003 die mit Bescheid der KommAustria vom 04.03.2013, KOA 1.211/13-002, erteillte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „SPITTAL DRAU 3 (Oberamlach) 106,6 MHz“ dahingehend geändert, dass die Verlegung auf den Standort „SPITTAL DRAU 5 (Hühnersberg) 106,6 MHz“ gemäß den in der Beilage zu diesem Bescheid festgelegten technischen Parametern bewilligt wurde.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G