"Sie haben als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), verantwortlicher Beauftragter für den gesamten Bereich des Österreichischen Rundfunks (ORF) für Übertretungen nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-Gesetz (ORF-G), zu verantworten, dass die am 05.11.2014 von ca. 21:48 Uhr bis ca. 21:54 Uhr im Fernsehprogramm ORF 2 ausgestrahlte Sendung „Autofocus“ – bei der es sich um eine gesponserte Sendung handelte – durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf die präsentierten Fahrzeugmodelle unmittelbar zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Sponsors oder eines Dritten angeregt hat.
Tatort: 1136 Wien, Würzburggasse 30.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 38 Abs. 1 Z 2 iVm § 17 Abs. 1 Z 3 ORF-G in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)."
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Die Veröffentlichung entspricht nicht dem Original.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G