Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die ATV Privat TV GmbH & Co KG die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die Bereitstellung folgender audiovisuellen Mediendienste auf Abruf nicht spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria angezeigt hat:
a) YouTube-Kanal „ATV.at“ unter der Adresse https://www.youtube.com/user/ATVbewegt, bereitgestellt jedenfalls seit 28.06.2017, und
b) YouTube-Kanal „Klartext“ unter der Adresse https://www.youtube.com/user/ATVKlartext, bereitgestellt jedenfalls seit 25.09.2017.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat die von der ATV Privat TV GmbH & Co KG gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 21.07.2022, W148 2202533-1/14E, als unbegründet abgewiesen.
Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“