• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Medientransparenz
  • Datum
    31.03.2014
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 13.500/14-025

Ermahnung wegen offensichtlich unrichtiger Bekanntgabe nach dem MedKF-TG

Der Beschuldigte hat als Vorstandsmitglied der M-Kasse und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieser Gesellschaft, zu verantworten, im Rahmen der Bekanntgabe von Daten gemäß § 2 Abs. 1 Medienkooperations- und -förderungs- Transparenzgesetz (MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011, an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) auf der unter www.rtr.at abrufbaren Webschnittstelle unter der Rubrik „Name des Mediums“
I. am 12.04.2013 durch die Eingabe der Bezeichnung „Platzer Media OHG Inserat BGF“ sowie

II. am 14.08.2013 durch die Eingabe der Bezeichnungen

1. Gutenberg Druck
2. Platzer Media Moser Holding
3. Platzer Media Rechnung Moser Holding
4. Platzer Medie Moser Holding

Bekanntgaben veranlasst zu haben, deren Unrichtigkeit insofern offensichtlich ist, als es sich bei den genannten Bezeichnungen nicht um Bezeichnungen von Medien handelt.

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