Die KommAustria hat am 19.4.2002 über mehrere Beschwerden gegen Hörfunkveranstalter des Krone Hitr@dio-Verbunds entschieden, in diesem Bescheid über die Beschwerde der Antenne Kärnten Regionalradio GmbH gegen die Radio Villach Privatradio GmbH (Krone Hitr@dio Villach).
Nach § 17 PrR-G ist die zeitgleiche Übernahme von Sendungen, Sendereihen und Teilen von Sendungen anderer Hörfunkveranstalter oder des Österreichischen Rundfunks nur in einem Ausmaß von höchstens 60% der täglichen Sendezeit des Programms zulässig. Werbefreie unmoderierte Musiksendungen dürfen ohne diese Beschränkungen übernommen werden.
Die Beschwerdeführer hatten eine zu weitgehende Übernahme des Krone-Hitradio-Mantelprogramms (produziert von der Donauwelle Radio Privat Niederösterreich GmbH) durch die lokalen "Krone-Radios" behauptet. Im Verfahren wurde jedoch festgestellt, dass die gesetzlichen Bestimmungen nicht verletzt wurden: Die betroffenen Krone-Radios (Welle 1 Linz Radio GmbH, Grazer Stadtradio GmbH, Privatradio Unterkärnten GmbH und Radio Villach Privatradio GmbH) übernehmen zwar deutlich mehr als 60% ihrer Sendezeit von der Donauwelle Radio Privat Niederösterreich GmbH (Krone Hitr@dio Wien/Niederösterreich), allerdings handelt es sich dabei teilweise - zwischen 0 Uhr und 5 Uhr früh - um unmoderiertes Musikprogramm, dessen Übernahme der Gesetzgeber unbeschränkt zugelassen hat.
Dieser Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“