Die KommAustria hat der Stadtgemeinde Imst gemäß § 25 Abs. 3 AMD-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 TKG 2003 die nachstehend angeführten Übertragungskapazitäten und gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 TKG 2003 iVm § 25 Abs. 3 AMD-G die gleichlautenden Funkanlagen, die jeweils durch die diesem Bescheid beigelegten und einen Bestandteil des Spruches bildenden technischen Anlageblätter beschrieben sind, zur Verbreitung von Rundfunk (Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform „MUX C – Tiroler Oberland“ gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 10.11.2008, KOA 4.226/08-001) abgeändert bzw. zugeordnet und bewilligt:
Übertragungskapazität "Tiroler Oberland Kanal 34", gebildet aus "LANDECK 3 (Krahberg) Kanal 34“ und „IMST 4 (Plattenrain) Kanal 34“ (Beilage 10T100.b1. zum Bescheid KOA 4.226/17-003)
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G