Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG in Verbindung mit §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die 4M Digital Media OG als Veranstalterin des Fernsehprogramms "RE|Eins" am 01.07.2014 die von ca. 18:00 bis 18:54 Uhr ausgestrahlte Sendung "RE|Aktuell" nicht an ihrem Anfang oder an ihrem Ende eindeutig als gesponsert gekennzeichnet hat. Dadurch wurde § 37 Abs. 2 Z 2 AMD-G verletzt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes