• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    22.09.2014
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    4M Digital Media OG
  • GZ
    KOA 4.425/14-004

Rechtsverletzung wegen Verletzungen von Werbebestimmungen des AMD-G

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG in Verbindung mit §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die 4M Digital Media OG als Veranstalterin des Fernsehprogramms "RE|Eins" am 01.07.2014 die von ca. 18:00 bis 18:54 Uhr ausgestrahlte Sendung "RE|Aktuell" nicht an ihrem Anfang oder an ihrem Ende eindeutig als gesponsert gekennzeichnet hat. Dadurch wurde § 37 Abs. 2 Z 2 AMD-G verletzt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.

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