Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG in Verbindung mit §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die 4M Digital Media OG als Veranstalterin des Fernsehprogramms "RE|Eins" am 01.07.2014 die von ca. 18:00 bis 18:54 Uhr ausgestrahlte Sendung "RE|Aktuell" nicht an ihrem Anfang oder an ihrem Ende eindeutig als gesponsert gekennzeichnet hat. Dadurch wurde § 37 Abs. 2 Z 2 AMD-G verletzt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G