• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Medientransparenz
  • Datum
    18.05.2016
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 13.500/16-019

Straferkenntnis wegen unterlassener Bekanntgabe nach dem MedKF-TG

Die Beschuldigte hat als Vorsitzende der HochschülerInnenschaft an der Universität Salzburg und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche dieses Rechtsträgers, zu verantworten, dass die HochschülerInnenschaft an der Universität Salzburg in 5020 Salzburg, Kaigasse 28, Bekanntgaben gemäß § 2 und § 4 MedKF-TG an die KommAustria innerhalb des Zeitraums von 01.01.2016 bis 15.01.2016 sowie in der mit Schreiben zu KOA 13.250/16-001 gesetzten Nachfrist von vier Wochen, somit bis 22.02.2016, an die KommAustria über die unter www.rtr.at („eRTR/Anmeldung“) abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Die Formatierung des Bescheides entspricht nicht dem Original.

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