Die Komm Austria hat aufgrund der Anzeige der ORS comm GmbH & Co KG vom 16.09.2014 gemäß § 25 Abs. 6 Audiovisuelle Mediendienste- Gesetz (AMD-G) festgestellt, dass mit der Aufnahme des von der PULS 4 TV GmbH & Co KG veranstalteten Programms PULS 4 in das Programmbouquet den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes