Aufgrund des Antrags der Weststeirische Regionalfernseh GmbH wurde gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G festgestellt, dass nach Abtretung von 100 % der sich im Eigentum der AiNet Telekommunikations-Netzwerk Betriebs GmbH befindlichen Geschäftsanteile an der Weststeirische Regionalfernseh GmbH an die Antenne „Österreich“ und Medieninnovationen GmbH weiterhin den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sowie der §§ 7 bis 9 PrR-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes