Gemäß § 25 Abs. 2 Z 9 und Abs. 5 in Verbindung mit § 60 und § 63 Abs. 1 AMD-G hat die KommAustria festgestellt, dass die ATV Aichfeld Film- und Videoproduktion GmbH mit der ihr mit Bescheid der KommAustria vom 07.11.2008, KOA 4.222/08-001, zugeordneten terrestrischen Multiplex-Plattform „MUX C – Mur-, Mürztal“ zum 01.01.2011 einen Versorgungsgrad von 80 % der technischen Reichweite bis zum 24.05.2012 nicht erreicht hat. Dadurch wurde Auflage 4.1.2. des Bescheides der KommAustria vom 07.11.2008, KOA 4.222/08-001, sowie § 25 Abs. 2 AMD-G wiederholt verletzt, weil mit Bescheid der KommAustria vom 29.03.2011, KOA 4.222/11-003, bereits festgestellt wurde, dass die ATV Aichfeld Film- und Videoproduktion GmbH der Auflage nicht nachgekommen ist.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“