Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat auf Grund der Anzeige der WKK Lokal-TV der Weststeirischen Kabel-TV Gesellschaft mbH & CO KG vom 14.04.2011 gemäß § 22 Abs. 5 Privatradiogesetz festgestellt, dass auch
1. nach Abtretung von 100% der sich im Eigentum von Franz Scherz und Elisabeth Scherz befindenden Kommanditanteile an der WKK Lokal-TV der Weststeirischen Kabel-TV Gesellschaft mbH & CO KG an die AiNet Telekommunikations-Netzwerk Betriebs GmbH (FN 169618p beim Landesgericht Leoben) sowie
2. nach Abtretung von 100% der sich im Eigentum der WESTSTEIRISCHE KABEL-TV GesmbH (FN 126205x beim Landesgericht für ZRS Graz) befindenden Komplementäranteile an der WKK Lokal-TV der Weststeirischen Kabel-TV Gesellschaft mbH & CO KG an die – noch zu gründende – Weststeirische Regionalfernseh GmbH mit Sitz im Inland, die im Alleineigentum der AiNet Telekommunikations-Netzwerk Betriebs GmbH stehen wird, weiterhin den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sowie der §§ 7 bis 9 Privatradiogesetz entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“