Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der Annaberg & Naturpark Gastro-Service GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieser Gesellschaft, zu verantworten, dass die Annaberg & Naturpark Gastro-Service GmbH Bekanntgaben gemäß § 2 und § 4 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) innerhalb des Zeitraums von 01.04.2015 bis 15.04.2015 sowie in der mit Schreiben zu KOA 13.250/15-002 gesetzten Nachfrist von vier Wochen, somit bis 22.05.2015, an die KommAustria über die unter www.rtr.at („eRTR/Anmeldung“) abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Die Formatierung des Bescheides entspricht nicht dem Original.