Die KommAustria hat auf Antrag von Stefan Alexander Kratky gemäß § 9 Abs. 8 iVm § 2 Z 3 AMD-G festgestellt, dass es sich bei dem YouTube Kanal „JetLoneStarr“, abrufbar unter https://www.youtube.com/user/JetLoneStarr derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 3 und Z 4 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Der Bescheid wurde in (Teil-) anonymisierter Fassung veröffentlicht
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Feststellungsbescheid betreffend audiovisuellen Mediendienst
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“