Auf Antrag der Mein Kinderradio Limited vom 15.07.2014 wurde gemäß §§ 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 die durch den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 11.09.2013, GZ 611.177/0002-BKS/2013, der Antragstellerin erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „WIEN INNERE STADT, Standort Donaukanal, Frequenz 103,2 MHz“ dahingehend abgeändert, dass die darin enthaltene Bewilligung nach Maßgabe des beiliegenden technischen Anlageblattes gilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“