• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Infrastrukturregulierung und Zugang
  • Datum
    26.08.2002
  • Unterkategorie
    Must carry
  • Partei(en)
    ATV Aichfeld Film- und Videoproduktion GmbH
  • GZ
    KOA 1.900/02-38

Zurückweisung eines Must carry Antrags gemäß § 20 Abs 4 PrTV-G

Die KommAustria hat im Rahmen der hier vorliegenden "must carry"- Entscheidung den Antrag der ATV Aichfeld Film- und Videoproduktion GmbH auf Erteilung eines Verbreitungsauftrags an die Stadtwerke Judenburg AG gemäß § 20 Abs 4 PrTV-G als unzulässig zurückgewiesen, da seitens der Antragstellerin weder eine Nachfrage im Sinne des § 20 Abs 4 PrTV-G an die Antragsgegnerin gerichtet wurde, noch die in dieser Bestimmung geforderte 6-wöchige Verhandlungsfrist vor Antragstellung an die KommAustria eingehalten wurde.
Der Bundeskommunikationssenat hat die Entscheidung mit Bescheid vom 06.03.2003, GZ. 611.191/001-BKS/2003, bestätigt. Sie ist damit rechtskräftig.

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