Die KommAustria hat im Rahmen der hier vorliegenden "must carry"- Entscheidung den Antrag der ATV Aichfeld Film- und Videoproduktion GmbH auf Erteilung eines Verbreitungsauftrags an die Stadtwerke Judenburg AG gemäß § 20 Abs 4 PrTV-G als unzulässig zurückgewiesen, da seitens der Antragstellerin weder eine Nachfrage im Sinne des § 20 Abs 4 PrTV-G an die Antragsgegnerin gerichtet wurde, noch die in dieser Bestimmung geforderte 6-wöchige Verhandlungsfrist vor Antragstellung an die KommAustria eingehalten wurde.
Der Bundeskommunikationssenat hat die Entscheidung mit Bescheid vom 06.03.2003, GZ. 611.191/001-BKS/2003, bestätigt. Sie ist damit rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“