Die KommAustria hat im Rahmen der hier vorliegenden "must carry"- Entscheidung den Antrag der ATV Aichfeld Film- und Videoproduktion GmbH auf Erteilung eines Verbreitungsauftrags an die Stadtwerke Judenburg AG gemäß § 20 Abs 4 PrTV-G als unzulässig zurückgewiesen, da seitens der Antragstellerin weder eine Nachfrage im Sinne des § 20 Abs 4 PrTV-G an die Antragsgegnerin gerichtet wurde, noch die in dieser Bestimmung geforderte 6-wöchige Verhandlungsfrist vor Antragstellung an die KommAustria eingehalten wurde.
Der Bundeskommunikationssenat hat die Entscheidung mit Bescheid vom 06.03.2003, GZ. 611.191/001-BKS/2003, bestätigt. Sie ist damit rechtskräftig.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes