Der Bad Kleinkirchheimer SAT-Kabelfernsehen GmbH wurde gemäß § 5 Abs. 1, 2 und 3 AMD-G, die Zulassung zur Veranstaltung und Verbreitung des digitalen Fernsehprogramms „FREIZEITFERNSEHEN“ über die ihr mit Bescheid der KommAustria vom 07.11.2008, KOA 4.218/08-001, zugeordnete Multiplex-Plattform für terrestrischen Rundfunk („MUX C – Zentralraum Kärnten“) für die Dauer von zehn Jahren erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes