Der Bad Kleinkirchheimer SAT-Kabelfernsehen GmbH wurde gemäß § 5 Abs. 1, 2 und 3 AMD-G, die Zulassung zur Veranstaltung und Verbreitung des digitalen Fernsehprogramms „FREIZEITFERNSEHEN“ über die ihr mit Bescheid der KommAustria vom 07.11.2008, KOA 4.218/08-001, zugeordnete Multiplex-Plattform für terrestrischen Rundfunk („MUX C – Zentralraum Kärnten“) für die Dauer von zehn Jahren erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „FREISTADT 2 (BG/BRG) 106,6 MHz“
Straferkenntnis wegen Nichtaktualisierung