1. Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KommAustria-Gesetz (KOG), in Verbindung mit § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), fest, dass die COLESNICOV TV, Film, Medienproduktion KG als Veranstalterin des über die terrestrische Multiplex-Plattform („MUX C – Strudengau“) ausgestrahlten Programms „AUSTRIA24 TV“ am 01.03.2015 die Bestimmung des § 43 Abs. 1 und 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie im Rahmen der zwischen ca. 18:00 Uhr und 19:46 Uhr ausgestrahlten Sendung „Wochenschau“ einen werblichen Bericht über und damit Werbung für das Restaurant „Ungarischer Paprika“ ausgestrahlt hat, welche nicht eindeutig von anderen Sendungs- oder Programmteilen getrennt war.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G