• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    29.04.2015
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    COLESNICOV TV, Film, Medienproduktion KG
  • GZ
    KOA 4.430/15-004

Rechtsverletzung wegen fehlender Trennung von anderen Sendungs- oder Programmteilen

1. Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KommAustria-Gesetz (KOG), in Verbindung mit § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), fest, dass die COLESNICOV TV, Film, Medienproduktion KG als Veranstalterin des über die terrestrische Multiplex-Plattform („MUX C – Strudengau“) ausgestrahlten Programms „AUSTRIA24 TV“ am 01.03.2015 die Bestimmung des § 43 Abs. 1 und 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie im Rahmen der zwischen ca. 18:00 Uhr und 19:46 Uhr ausgestrahlten Sendung „Wochenschau“ einen werblichen Bericht über und damit Werbung für das Restaurant „Ungarischer Paprika“ ausgestrahlt hat, welche nicht eindeutig von anderen Sendungs- oder Programmteilen getrennt war.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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