• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Zulassungen
  • Datum
    10.09.2002
  • Unterkategorie
    Fernsehen analog
  • Partei(en)
    anonym
  • GZ
    KOA 3.130/02-13

Abweisung eines Antrages auf Zulassung zu analogem terrestrischem Privatfernsehen aufgrund Eignung der Übertragungskapazitäten zur Digitalisierung

Der Antragsteller hatte eine Zulassung zur Veranstaltung von analogem terrestrischem Privatfernsehen unter Verwendung von Übertragungskapazitäten, die nicht in der Anlage 1 zum PrTV-G ausgewiesen sind und daher nicht Teil der Ausschreibung vom 3.8.2001 waren, beantragt.
Diese Übertragungskapazitäten waren daher gemäß § 12 Z 5 PrTV-G auf ihre Eignung zur Einführung von digitalem terrestrischem Fernsehen zu überprüfen. Die Überprüfung hat ergeben, dass diese Übertragungskapazitäten grundsätzlich für die Digitalisierung geeignet sind: Sie wurden daher nach § 12 Z 5 PrTV-G dafür reserviert, und der Antrag auf analoge Nutzung dieser Übertragungskapazitäten wurde abgewiesen.
Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

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