Die KommAustria stellte gemäß § 37 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 50/2010, iVm § 133 Abs. 12 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 102/2011, fest, dass die Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG gemeinsam mit der ORS comm GmbH & Co KG (gemeinsam als „ORS“ bezeichnet) auf dem Vorleistungsmarkt „Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW“ gemäß § 1 Z 1 der Rundfunkmarktdefinitionsverordnung 2009, KOA 6.300/09-001 (RFMVO 2009) über beträchtliche Marktmacht verfügt. Es wurden folgende Verpflichtungen auferlegt:
- Gewährung nicht diskriminierenden, entbündelten Zugangs,
- Orientierung der Entgelte an den Kosten effizienter Leistungsbereitstellung,
- Entgeltkontrolle,
- Nicht-Diskriminierung,
- Getrennte Buchführung,
- Veröffentlichung eines Standardangebots.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 13.08.2014, W120 2000234-1 und W120 2010750-1, die Beschwerde der Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG und der ORS com GMbH & Co KG als unbegründet abgewiesen.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“