Die KommAustria stellte gemäß § 37 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 50/2010, iVm § 133 Abs. 12 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 102/2011, fest, dass die Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG gemeinsam mit der ORS comm GmbH & Co KG (gemeinsam als „ORS“ bezeichnet) auf dem Vorleistungsmarkt „Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW“ gemäß § 1 Z 1 der Rundfunkmarktdefinitionsverordnung 2009, KOA 6.300/09-001 (RFMVO 2009) über beträchtliche Marktmacht verfügt. Es wurden folgende Verpflichtungen auferlegt:
- Gewährung nicht diskriminierenden, entbündelten Zugangs,
- Orientierung der Entgelte an den Kosten effizienter Leistungsbereitstellung,
- Entgeltkontrolle,
- Nicht-Diskriminierung,
- Getrennte Buchführung,
- Veröffentlichung eines Standardangebots.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 13.08.2014, W120 2000234-1 und W120 2010750-1, die Beschwerde der Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG und der ORS com GMbH & Co KG als unbegründet abgewiesen.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G