Mit Straferkenntnis vom 06.11.2014 wurden über den verwaltungsstrafrechtlichen Beauftragten des Österreichischen Rundfunks Verwaltungsstrafen in der Höhe von insgesamt EUR 127.600,- wegen mehrerer Verletzungen des § 38 Abs. 1 Z 2 iVm § 14 Abs. 5 Satz 2 und 4 iVm § 17 Abs. 5 ORF-G und des § 38 Abs. 1 Z 2 iVm § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 2 ORF-G, jeweils iVm § 9 Abs. 2 VStG, verhängt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2016, W194 2016273-1/13E, wurde die gegen dieses Straferkenntnis erhoben Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.06.2017, Ro 2016/03/0011-5, wurde das angefochtene Erkenntnis des BVwG vom 16.02.2016 im Umfang der Entscheidung über die Spruchpunkte 12. und 15. des Straferkenntnisses der KOA vom 06.11.2014, KOA 3.500/14-049, sowie hinsichtlich des darauf entfallenden Kostenpunkts und der diesbezüglichen Entscheidung nach § 9 Abs 7 VStG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wurde die Revision zurückgewiesen.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.08.2017 wurde das Straferkenntnis der KOA vom 06.11.2014, KOA 3.500/14-049, im Umfang der Entscheidung über die Spruchpunkte 12. und 15. sowie hinsichtlich der diesbezüglichen Verfahrenskosten und der diesbezüglichen Entscheidung nach § 9 Abs. 7 VStG aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer ORF in dieser Hinsicht eingestellt.
Anmerkung: Die Veröffentlichung entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“