Die KommAustria hat die Beschwerde, soweit damit Verletzungen des ORF-G geltend gemacht werden, gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.