Der Beschuldigte hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin verantwortliches Organ der Canal+ Austria GmbH zu verantworten, dass die Canal+ Austria GmbH am 31.10.2023 im Fernsehprogramm „Canal+ First Kabel“ die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie von ca. 19:20:57 Uhr bis ca. 19:21:10 Uhr und von ca. 19:48:57 Uhr bis ca. 19:49:10 Uhr einen werblich gestalteten Sponsorhinweis für „Quooker“ ausgestrahlt hat, ohne diesen an seinem Beginn vom vorhergehenden und an seinem Ende vom nachfolgenden redaktionellen Programm zu trennen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Bewilligung der ÜKap "HTL Pinkafeld" zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform „5G-Broadcast-Testbetrieb Wien“
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Änderung des Bescheids betreffend die Marktdefinition und Marktanalyse für den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"