Die KommAustria bewilligt über Antrag des Vereins Basic Vocal gemäß § 3 Abs. 2 iVm Abs. 5 Privatradiogesetz iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 iVm § 74 Abs. 1 iVm § 84 Abs. 1 Z 3 und Abs. 5 und § 120 Telekommunikationsgesetz 2003, die Änderung der mit Bescheid der KommAustria vom 19.04.2012, KOA 1.102/12-005, erteilten Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk in Spruchpunkt 1. und 3. dahingehend, dass anstelle der Zuordnung der Übertragungskapazität „WIEN (WIFI Währinger Gürtel 97) 97,5 MHz“ sowie der Bezug habenden Bewilligung zum Betrieb der im technischen Anlageblatt beschriebenen Funkanlage, mit Wirkung ab 01.09.2012 für die verbleibende Dauer der Zulassung nunmehr
a. die Übertragungskapazität „WIEN 6 (WIFI Währinger Gürtel 97) 91,3 MHz“ zugeordnet und
b. die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der im beiliegenden technischen Anlageblatt (Beilage 1) beschriebenen Funkanlage zur Veranstaltung von Hörfunk erteilt wird.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“