Die KommAustria hat den Antrag des Österreichischen Rundfunks zur Änderung des Online-Angebots in „Sozialen Medien“ gemäß § 6b iVm § 2 Abs. 4 ORF-G abgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräfig.
Wien, am 20. Juni 2018
Dr. Susanne Lackner
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“