Die KommAustria hat den Antrag des Österreichischen Rundfunks zur Änderung des Online-Angebots in „Sozialen Medien“ gemäß § 6b iVm § 2 Abs. 4 ORF-G abgewiesen. Der Bescheid ist rechtskräfig. Wien, am 20. Juni 2018 Dr. Susanne Lackner
KOA 11.278-18-001 .pdf
Streafverfügung wegen Nichtaktualisierung
Strafverfügung wegen Nichtaktualisierung
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter