Die KommAustria hat den Antrag des Österreichischen Rundfunks zur Änderung des Online-Angebots in „Sozialen Medien“ gemäß § 6b iVm § 2 Abs. 4 ORF-G abgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräfig.
Wien, am 20. Juni 2018
Dr. Susanne Lackner
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes