Die Kommunikationsbehörde Austria stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KommAustria-Gesetz in Verbindung mit § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz fest, dass die oe24 GmbH als Veranstalterin des Programms „oe24TV“ am 15.10.2015 in dem zwischen ca. 17:47 Uhr und 17:51 Uhr ausgestrahlten Beitrag über das Einrichtungshaus „Kare“ im Rahmen der Sendung „Madonna TV“ durch Produktplatzierungen zu Gunsten von „Vodka Absolut“ audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für Spirituosen ausgestrahlt und dadurch § 42a AMD-G verletzt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G