Die Kommunikationsbehörde Austria stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KommAustria-Gesetz in Verbindung mit § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz fest, dass die oe24 GmbH als Veranstalterin des Programms „oe24TV“ am 15.10.2015 in dem zwischen ca. 17:47 Uhr und 17:51 Uhr ausgestrahlten Beitrag über das Einrichtungshaus „Kare“ im Rahmen der Sendung „Madonna TV“ durch Produktplatzierungen zu Gunsten von „Vodka Absolut“ audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für Spirituosen ausgestrahlt und dadurch § 42a AMD-G verletzt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“