Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der Burg Oberkapfenberg Betriebs GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieser Gesellschaft, zu verantworten, dass die Burg Oberkapfenberg Betriebs GmbH in 8605 Kapfenberg, Koloman-Wallisch-Platz 1, Bekanntgaben gemäß § 2 und § 4 MedKF-TG an die KommAustria innerhalb des Zeitraums von 01.10.2015 bis 15.10.2015 sowie in der mit Schreiben zu KOA 13.250/15-004 gesetzten Nachfrist von vier Wochen, somit bis 21.08.2015, an die KommAustria über die unter www.rtr.at („eRTR/Anmeldung“) abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Die Formatierung des Bescheides entspricht nicht dem Original.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
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Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G