Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der Burg Oberkapfenberg Betriebs GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieser Gesellschaft, zu verantworten, dass die Burg Oberkapfenberg Betriebs GmbH in 8605 Kapfenberg, Koloman-Wallisch-Platz 1, Bekanntgaben gemäß § 2 und § 4 MedKF-TG an die KommAustria innerhalb des Zeitraums von 01.10.2015 bis 15.10.2015 sowie in der mit Schreiben zu KOA 13.250/15-004 gesetzten Nachfrist von vier Wochen, somit bis 21.08.2015, an die KommAustria über die unter www.rtr.at („eRTR/Anmeldung“) abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Die Formatierung des Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“