Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Anbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf gemäß § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass A, als Anbieter des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „TechMagnet“, im Rahmen der am 28.10.2019 unter https://www.youtube.com/user/ITXtutor/videos abrufbaren Sendung „Huawei Mate 30 Pro vs Sony Xperia 5 vs Sony A7 III – Video Camera Test Comparison!“
a) die Bestimmung des § 37 Abs. 1 Z 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass die Sendung nicht an ihrem Anfang oder an ihrem Ende eindeutig als hinsichtlich des Unternehmens „scootX“ gesponsert gekennzeichnet wurde und
b) die Bestimmung des § 38 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass die Sendung unzulässigerweise Produktplatzierungen enthielt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlagen „BREGENZ 1 (Pfänder) Block 11B"