Gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 iVm § 26 Abs. 2 Privatradiogesetz wird festgestellt, dass die Arabella Privatradio GmbH als Veranstalterin des im Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg“ ausgestrahlten Hörfunkprogramms „Arabella Salzburg“ den Auftrag in Spruchpunkt 4. des Bescheides der KommAustria vom 24.03.2011, KOA 1.414/11-005, verletzt hat, indem sie der gemäß § 26 Abs. 2 Privatradiogesetz auferlegten Verpflichtung zur Veröffentlichung des Spruchpunktes 2. dieses Bescheides innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft desselben im Rahmen des von der Arabella Privatradio GmbH ausgestrahlten Hörfunkprogramms nicht fristgerecht nachgekommen ist.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G