Gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 iVm § 26 Abs. 2 Privatradiogesetz wird festgestellt, dass die Arabella Privatradio GmbH als Veranstalterin des im Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg“ ausgestrahlten Hörfunkprogramms „Arabella Salzburg“ den Auftrag in Spruchpunkt 4. des Bescheides der KommAustria vom 24.03.2011, KOA 1.414/11-005, verletzt hat, indem sie der gemäß § 26 Abs. 2 Privatradiogesetz auferlegten Verpflichtung zur Veröffentlichung des Spruchpunktes 2. dieses Bescheides innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft desselben im Rahmen des von der Arabella Privatradio GmbH ausgestrahlten Hörfunkprogramms nicht fristgerecht nachgekommen ist.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“