1. Über Anzeige der Weststeirischen Kabel TV GmbH, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 05.12.2008, KOA 4.220/08-001, erteilten und vom Bundeskommunikationssenat mit Bescheid vom 15.06.2009, GZ 611.196/0003-BKS/2009, bestätigten Zulassung zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform, welche die Versorgung der Weststeiermark und des Zentralraums Graz („MUX C – Weststeiermark und Zentralraum Graz“) umfasst, wird gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G festgestellt, dass mit der Aufnahme des von der Bad Kleinkirchheimer SAT Kabelfernsehen GmbH veranstalteten Programms „KULT 1“ in das Programmbouquet den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und
§ 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.
2. Das mit Spruchpunkt 4.3.1. des Bescheides KOA 4.220/08-001 genehmigte Programmbouquet wird gemäß § 25 Abs. 2 Z 10 iVm § 25 Abs. 6 AMD-G dahingehend geändert, dass es nunmehr nachfolgende Fernsehprogramme umfasst:
· „Kanal3" der Weststeirische Regionalfernseh GmbH
· „Steiermark 1“ der Steiermark 1 TV GmbH & Co KG
· „KULT 1“ der Bad Kleinkirchheimer SAT Kabelfernsehen GmbH
Der Bescheid wurde berichtigt durch den bereits rechtskräftigen Bescheid KOA 4.220/13-002 vom 02.10.2013.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“