1. Über Anzeige der Weststeirischen Kabel TV GmbH, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 05.12.2008, KOA 4.220/08-001, erteilten und vom Bundeskommunikationssenat mit Bescheid vom 15.06.2009, GZ 611.196/0003-BKS/2009, bestätigten Zulassung zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform, welche die Versorgung der Weststeiermark und des Zentralraums Graz („MUX C – Weststeiermark und Zentralraum Graz“) umfasst, wird gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G festgestellt, dass mit der Aufnahme des von der Bad Kleinkirchheimer SAT Kabelfernsehen GmbH veranstalteten Programms „KULT 1“ in das Programmbouquet den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und
§ 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.
2. Das mit Spruchpunkt 4.3.1. des Bescheides KOA 4.220/08-001 genehmigte Programmbouquet wird gemäß § 25 Abs. 2 Z 10 iVm § 25 Abs. 6 AMD-G dahingehend geändert, dass es nunmehr nachfolgende Fernsehprogramme umfasst:
· „Kanal3" der Weststeirische Regionalfernseh GmbH
· „Steiermark 1“ der Steiermark 1 TV GmbH & Co KG
· „KULT 1“ der Bad Kleinkirchheimer SAT Kabelfernsehen GmbH
Der Bescheid wurde berichtigt durch den bereits rechtskräftigen Bescheid KOA 4.220/13-002 vom 02.10.2013.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G