Amtswegige Feststellung einer Rechtsverletzung gemäß § 17 PrR-G iVm § 25 Abs. 1 und 3 PrR-G. Diese bestand darin, dass der betreffende Hörfunkveranstalter entgegen der Bestimmung des § 17 PrR-G Mantelprogramm in einem das gesetzlich zulässige Ausmaß überschreitenden Umfang von einem anderen Hörfunkveranstalter übernommen hat. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“