Amtswegige Feststellung einer Rechtsverletzung gemäß § 17 PrR-G iVm § 25 Abs. 1 und 3 PrR-G. Diese bestand darin, dass der betreffende Hörfunkveranstalter entgegen der Bestimmung des § 17 PrR-G Mantelprogramm in einem das gesetzlich zulässige Ausmaß überschreitenden Umfang von einem anderen Hörfunkveranstalter übernommen hat. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G