A hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter für den gesamten Bereich des ORF für Übertretungen nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G zu verantworten, dass am 01.07.2014
1. in der Sendung „Morning Show“ im Hörfunkprogramm FM4 um ca. 07:38 Uhr ein Werbespot für das „Harvest of Art Festival“ gesendet wurde, ohne dass dieser am Anfang durch ein akustisches Mittel eindeutig vom vorangehenden redaktionellen Programm getrennt war;
2. in der Sendung „Morning Show“ im Hörfunkprogramm FM4 um ca. 08:24 Uhr ein Werbespots für die CD „FM4 Sound Selection Vol. 30“ gesendet wurde, ohne dass dieser am Anfang durch ein akustisches Mittel eindeutig vom vorangehenden redaktionellen Programm getrennt war.
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Die Veröffentlichung entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“