Auf Antrag der ARGE Plattform Automatisierungstechnik Steiermark wurde gemäß § 2 und § 4 MedKF-TG iVm §§ 56 ff AVG festgestellt, dass die ARGE Plattform Automatisierungstechnik Steiermark den Bekanntgabepflichten nach § 2 und § 4 MedKF-TG nicht unterliegt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.