Dem Österreichischen Rundfunk wurden gemäß §§ 74 Abs. 1, 81 Abs. 2 und 5 iVm § 54 Abs. 3 Z 1 TKG 2003 iVm § 10 Abs. 1 Z 1 PrR-G die in den beiliegenden technischen Anlageblättern Nr. 1 bis 3 beschriebenen Übertragungskapazitäten am Standort STUBEN (Albona) zugeordnet sowie die Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb der beschriebenen Funkanlagen, jeweils für die Dauer von zehn Jahren ab 02.07.2016, erteilt. Die beiliegenden technischen Anlageblätter (Beilagen 1 bis 3) bilden einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“