Gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 Privatradiogesetz (PrR-G) wird festgestellt, dass die U1 Tirol Medien GmbH die Bestimmung des § 22 Abs. 5 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie die am 13.05.2015 vollzogene Übertragung von 53,195 % der Gesellschaftsanteile der U1 Tirol Medien GmbH an Dipl. Ing. (FH) Günther Berghofer der Regulierungsbehörde nicht im Vorhinein angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes