Gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 Privatradiogesetz (PrR-G) wird festgestellt, dass die U1 Tirol Medien GmbH die Bestimmung des § 22 Abs. 5 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie die am 13.05.2015 vollzogene Übertragung von 53,195 % der Gesellschaftsanteile der U1 Tirol Medien GmbH an Dipl. Ing. (FH) Günther Berghofer der Regulierungsbehörde nicht im Vorhinein angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.