• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    21.10.2014
  • Unterkategorie
    Abschöpfung
  • Partei(en)
    ORF
  • GZ
    KOA 3.500/14-045

Abschöpfung nach § 38b Abs. 1 letzter Satz ORF-G

1. Gemäß § 38b Abs. 1 iVm Abs. 2ORF-G wird festgestellt, dass der ORF im Zuge der am 22.05.2013 während der von ca. 20:16 Uhr bis ca. 23:34 Uhr im Fernsehprogramm ORF eins ausgestrahlten Sendung „Fußball-Arena“

a. durch die Ausstrahlung von insgesamt 14 Sponsorhinweisen zu Gunsten der Tageszeitung „Kurier“ im Rahmen der Übertragung des Fußballspiels „Austria Wien gegen Mattersburg“ in der Zeit von ca. 20:30:08 bis ca. 22:19:26 Uhr, durch die gemäß dem Bescheid des Bundeskommunikationssenats vom 11.09.2013, GZ 611.009/0004-BKS/2013, jeweils § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 2 ORF-G verletzt wurde, einen wirtschaftlichen Vorteil in der Höhe von EUR 10.000,- erlangt hat; sowie

b. durch die am Ende des Sendungsteils „Fußball-Arena“ mit der Live-Übertragung der Meisterfeier aus der Generali-Arena von ca. 22:54:32 bis ca. 22:54:38 Uhr im Abspann erfolgte Aussstrahlung von Sponsorhinweisen zu Gunsten von „bet-at-home“ und „William Hill“, durch die gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 02.08.2013, KOA 3.500/13-020, jeweils § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 2 ORF-G verletzt wurde, einen wirtschaftlichen Vorteil in der Höhe von EUR 882,75 bzw. EUR 718,96, in Summe daher EUR 1.601,71, erlangt hat.

Dieser jeweilige festgesetzte wirtschaftliche Vorteil wird gemäß § 38b Abs. 1 letzter Satz ORF-G für abgeschöpft erklärt.

Das BVwG hat mit Erkenntnis vom 20.10.2017, W249 2014822-1/14E, die gegen den Abschöpfungsbescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen, erklärte jedoch eine ordentliche Revision für zulässig.

Eine Revision an den VwGH wurde erhoben. Der VwGH hat diese mit Erkenntnis vom 24.04.2018, Ro 2018/03/0002, als unbegründet abgewiesen.

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