• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsaufsicht
  • Datum
    05.07.2002
  • Unterkategorie
    Verfahren zum Entzug der Zulassung
  • Partei(en)
    Life Radio GmbH & Co KG
  • GZ
    KOA 1.374/02-9

Beschwerde wegen grundlegender Programmänderung und Übertragung der Zulassung


Mit diesem Bescheid wurde über eine Beschwerde gemäß § 25 Abs.1 Z 1 PrR-G der Life Radio GmbH & Co KG gegen Mag. Irmgard Savio (Inhaberin einer privaten Hörfunkzulassung für das Versorgungsgebiet "Steyr und nördliche Teile des Bezirkes Steyr Land und Bezirk Kirchdorf an der Krems") abgesprochen, in der folgende angebliche Rechtsverletzungen releviert wurden:

  • die Beschwerdegegnerin hätte ihre Zulassung übertragen (§ 3 Abs. 4 PrR-G)
  • die Beschwerdegegnerin hätte den Charakter des in der Zulassung genehmigten Programms grundlegend verändert (§ 28 Abs. 2 PrR-G).

Die KommAustria hat hinsichtlich des ersten Beschwerdepunktes festgestellt, dass § 3 Abs. 4 PrR-G nicht verletzt wurde, da im konkreten Fall im Einsatz der Betriebsgesellschaft keine Übertragung der Zulassung erblickt wurde. Hinsichtlich des zweiten Beschwerdepunktes wurde keine grundlegende Änderung des Programmcharakters festgestellt.
Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 13.12.2002, GZ 611.074/001-BKS/2002, die Berufung abgewiesen und den Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
Link zur Entscheidung des BKS (pdf)

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