Die KommAustria hat Stefan Wankmüller gemäß § 3 Abs. 2, Abs. 5 Z 1 und Abs. 6 PrR-G in Verbindung mit § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 eine Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im Sinne des § 3 Abs. 5 Z 1 PrR-G für die Zeit vom 16.05.2014 bis zum 01.06.2014 („GTI-FM“) erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“