Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass der Parlamentsklub der Sozialdemokratischen Partei Österreichs (in der Folge: Parlamentsklub der SPÖ) die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G jeweils dadurch verletzt hat, dass er unter den Internetadressen (URL)
a. https://www.youtube.com/channel/UCs0fQy5jeWGLTeTLpZ1CtSw/videos (YouTube-Kanal „Kontrast AT“) und
b. https://de-de.facebook.com/pg/kontrast.at/videos/?ref=page_internal (Videobereich der Facebook-Seite „kontrast.at“)
audiovisuelle Mediendienste auf Abruf bereitstellt, ohne seine Tätigkeit spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der KommAustria angezeigt zu haben.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes