Die KommAustria hat auf Antrag der Sozialdemokratischen Partei Österreichs – SPÖ gemäß § 9 Abs. 8 iVm § 2 Z 3 AMD-G festgestellt, dass es sich bei dem YouTube-Kanal „spoevideos“, abrufbar unter https://www.youtube.com/user/spoevideos, derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 3 und Z 4 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes