Die KommAustria hat festgestellt, dass der Verein Campus Radio St. Pölten die Bestimmung des § 3 Abs. 1 PrR-G dadurch verletzt hat, dass er in der Zeit vom 01.04.2011 bis zum 17.05.2011 das Hörfunkprogramm "Campus Radio 94.4" unter Nutzung der Übertragungskapazität "S POELTEN 4 (Fernheizwerk St. Pölten Nord) 94,4 MHz" ausgestrahlt hat, ohne dafür über eine aufrechte Zulassung zu verfügen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "WIEN 8 (Liesing) Block 5C" und "WIEN 8 (Liesing) Block 10B"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WIEN 1 (Kahlenberg) Block 5C" und "WIEN 1 (Kahlenberg) Block 10B"
Beschwerde gegen den ORF
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "BREGENZ 1 (Pfänder) Block 6A" und "BREGENZ 1 (Pfänder) Block 6C"