Aufgrund der Anzeige der U1 Tirol Medien GmbH (FN 161909 b beim LG Innsbruck) vom 23.03.2015 wird gemäß § 22 Abs. 5 Privatradiogesetz (PrR-G) festgestellt, dass auch nach Abtretung von insgesamt 79,085 % der Anteile seit der Zulassungserteilung am 11.04.2011, KOA 1.530/11-001, an Dritte weiterhin den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sowie der §§ 7 bis 9 PrR-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G