Über Antrag der RADOK - Gesellschaft für Organisation, Dokumentation und Kommunikation Gesellschaft m.b.H. wird gemäß § 2 und § 4 des Bundesgesetzes über die Transparenz von Medienkooperationen sowie Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums MedKF-TG i.V.m. § 56 AVG festgestellt, dass die RADOK - Gesellschaft für Organisation, Dokumentation und Kommunikation Gesellschaft m.b.H. den Bekanntgabepflichten nach § 2 und § 4 MedKF-TG nicht unterliegt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.